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Tierbetreuung & Recht in der Schweiz: Haftpflicht, OR Art. 56 & kantonale Hundegesetze

Auf einen Blick

Wenn eine Drittperson Ihren Hund oder Ihre Katze in der Schweiz betreut, sollten vor der Übergabe zwei Punkte geklärt sein: der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung (Stichwort «Hüten fremder Tiere») sowie die kantonalen Vorschriften am Betreuungsort – etwa Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit oder besondere Regeln für bestimmte Hunderassen.

Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR: Wer haftet im Schadenfall?

Im Schweizer Haftpflichtrecht regelt Artikel 56 des Obligationenrechts (OR) die sogenannte Tierhalterhaftung. Grundsätzlich haftet die Person, die ein Tier hält, für den Schaden, den das Tier anrichtet – sofern sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat.

Wichtig für Tierbesitzer und Tiersitter: Als «Tierhalter» gilt rechtlich in erster Linie die Person, die dauerhaft über das Tier bestimmt (also in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer). Übernimmt ein Tiersitter jedoch die selbstständige Obhut – etwa während mehrwöchiger Ferien – oder verletzt er seine Aufsichtspflicht (Art. 41 OR), können sowohl Ansprüche gegen den Eigentümer als auch Rückgriffs- oder Direktansprüche gegen die betreuende Person entstehen.

Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Dieser Ratgeber dient der praktischen Orientierung für Tierhalter und Sitter in der Schweiz und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Prüfen Sie im Zweifel kurz Ihre Versicherungspolice.

Privathaftpflicht prüfen: Ist das «Hüten fremder Tiere» gedeckt?

In fast allen Schweizer Kantonen verfügen Hundehalter über eine Privathaftpflichtversicherung (in vielen Kantonen ist sie für Hundehalter mit einer Mindestdeckung von z.B. CHF 1 bis CHF 3 Millionen gesetzlich vorgeschrieben). Dennoch gibt es beim Fremdhüten typische Deckungslücken, die sich mit einem kurzen Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vermeiden lassen:

  • Police des Tierbesitzers prüfen: Deckt Ihre Hundehalter-Haftpflicht auch Schäden gegenüber Dritten, wenn eine von Ihnen beauftragte Privatperson mit dem Hund spazieren geht?
  • Police des Tiersitters prüfen: Nicht jede Standard-Privathaftpflicht schliesst das gelegentliche oder entgeltliche Hüten fremder Hunde automatisch ein. Manche Versicherer bieten dafür einen günstigen Zusatzbaustein an.
  • Schäden beim Sitter selbst: Zerkaut der Ferienhund das Sofa des Sitters oder verletzt er die Betreuungsperson, schliessen manche Policen Eigenschäden der Obhutsperson aus. Besprechen Sie vorab, wie Sie mit kleineren Missgeschicken umgehen.
  • Unfallversicherung (UVG / Krankenkasse): Jede in der Schweiz wohnhafte Person sollte sicherstellen, dass das Unfallrisiko (über den Arbeitgeber oder die Krankenkasse) eingeschlossen ist.

Pflichten gemäss Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV)

Wer ein Tier vorübergehend betreut, übernimmt während dieser Zeit auch die Verantwortung für eine tiergerechte Versorgung nach Schweizer Tierschutzrecht:

  • Hunde (Art. 70 & 71 TSchV): Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen haben und täglich im Freien entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden.
  • Katzen (Art. 80 TSchV): Einzeln gehaltene Wohnungskatzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt zu Artgenossen haben. Ein reiner Futterautomat über mehrere Ferientage ohne täglichen Besuch genügt nicht.
  • Wasser, Schatten und Temperatur: Besonders im Sommer darf ein Hund niemals – auch nicht für wenige Minuten – im geparkten Auto zurückgelassen werden.

Kantonale Hundegesetze: Was Sitter vor Ort wissen müssen

Das Hunderecht ist in der Schweiz stark kantonal geprägt. Wohnt der Hundesitter in einem anderen Kanton oder unternimmt Ausflüge über Kantonsgrenzen hinweg, gelten jeweils die Regeln vor Ort:

  • Brut- und Setzzeit (Leinenpflicht im Wald): Mehrere Kantone – darunter beispielsweise Zürich, Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn oder Thurgau – schreiben im Frühling und Frühsommer (meist vom 1. April bis 15. oder 31. Juli) im Wald und am Waldrand eine strikte Leinenpflicht vor.
  • Rasselisten und Bewilligungspflicht: In Kantonen mit Rassetypenlisten (z.B. Zürich, Genf, Tessin, Wallis, Freiburg) gelten für bestimmte Rassen besondere Auflagen – teils dürfen solche Hunde nur von Personen mit entsprechender Bewilligung ausgeführt werden.
  • Maximale Hundeanzahl pro Person: Einzelne Kantone begrenzen, wie viele Hunde eine Person gleichzeitig ausführen darf.
  • Kotaufnahmepflicht (Robidog): In der gesamten Schweiz gilt auf öffentlichem Grund, auf Wegen und in landwirtschaftlich genutzten Wiesen eine konsequente Aufnahmepflicht für Hundekot.

Häufige Fragen zum Thema

Brauche ich für privates Hundesitting in der Schweiz einen Kurs?

Das nationale SKN-Obligatorium wurde 2017 aufgehoben, jedoch kennen einzelne Kantone eigene Kurspflichten für Hundehalter (z.B. Kanton Zürich seit Juni 2025) sowie spezielle Vorgaben für bewilligungspflichtige Rassen. Für gelegentliches privates Hüten unauffälliger Familienhunde ist in den meisten Kantonen kein Kurs vorgeschrieben – prüfen Sie bei Listenhunden jedoch immer die kantonale Regelung.

Sollten wir eine kurze schriftliche Vereinbarung festhalten?

Ja, schon ein einseitiges Übergabeblatt mit Notfallkontakt, Tierarztadresse, AMICUS-Chipnummer, Versicherungsangaben und Vollmacht für dringende tierärztliche Behandlungen schafft im Ernstfall sofort Klarheit.

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